Friedhofsordnung

gemäß
Kirchengesetz zur Vereinheitlichung und Änderung friedhofsrechtlicher Vorschriften (6. Rechtsvereinheitlichungsgesetz ─ 6. RVereinhG) Vom 29. Oktober 2016

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§14
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als ein in der Verantwortung der christlichen Gemeinde stehender Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht.

  1. (2) Es ist den Friedhofsnutzerinnen und -nutzern nicht gestattet
  2. 1. die Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahr-rädern, ausgenommen Rollstühlen und Kinderwagen, zu befahren, soweit der Friedhofsträger nichts Abweichendes bestimmt,
  3. 2. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten und außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,
  4. 3. Abraum und Abfälle mitzubringen oder Friedhofsabfälle an anderen als dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  5. 4. Grabstätten, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  6. 5. Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen,
  7. 6. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder während eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
  8. 7. die Grabstätte mit Schläuchen zu bewässern,
  9. 8. chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
  10. 9. zu lärmen und zu spielen,
  11. 10. Hunde ohne Leine laufen zu lassen und Verunreinigungen durch Hunde zuzulassen,
  12. 11. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Ansprachen, Feiern, musikalische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb von Bestattungen zu halten oder durchzuführen.

Download: Friedhofsordnung 2023